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Fachliche Projektleitung Referat 41
LGL Baden-Württemberg
Referat 41, Allgemeine Angelegenheiten
07154/9598-310
Büchsenstrasse 54
Stuttgart
Baden-Württemberg
70174
Deutschland
benutzerservice@lgl.bwl.de
http://www.lgl-bw.de
2023-12-06T15:33:50
ISO 19115:2003, 19119:2006 (GDI-BW)
1.1
EPSG:25832
urn:ogc:def:crs:EPSG
Flurneuordnung - Flurstücke im Neuen Eigentum
Flurstücke des Neuen Bestands nach der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung
2023-12-06T00:00:00
http://www.lgl-bw.de/8bac02b0-0938-11e1-be50-0800200c9a66
Ein Flurstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der von einer im Liegenschaftskataster festgelegten Grenzlinie umschlossen und mit einer Nummer bezeichnet ist. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Flurstücke im neuen Eigentum sind im Rechtsstand zwischen der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung und der Abgabe an die untere Vermessungsbehörde.
Fachliche Projektleitung Referat 41
LGL Baden-Württemberg
Referat 41, Allgemeine Angelegenheiten
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Aktualisierung erfolgt erst nach Freigabe der Daten durch die zuständige untere Flurneuordnungsbehörde.
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Flurbereinigung
Kataster
Geobasisdaten
GDI-BW-Schlüsselwortliste nach dem mehrsprachigen Umwelt-Thesaurus GEMET
GDI-BW-Schlüsselwortliste
2010-10-14
NGDB GDI-DE
Liste der Datenkategorien in der GDI-BW für Geodaten
Klassifizierung GDI-BW
2010-10-14
Flurstücke im neuen Eigentum
AdVMIS
FNO
Übermittlung und Verwendung dieser Daten bestimmen sich nach den Regelungen des Vermessungsgesetzes von Baden-Württemberg in Verbindung mit der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich. Die Geobasisdaten übermittelt das LGL auf Antrag. Für die Übermittlung und Verwendung der Geobasisdaten fällt eine entsprechende Gebühr an. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Wiederverkauf von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters ist grundsätzlich nicht gestattet. Näheres zur Auftragsabwicklung ist unter www-lgl-bw.de in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LGL geregelt.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
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Baden-Württemberg
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Themenbeschreibung der Geodatenbasis Baden-Württemberg
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Referatsleiter 23, Vertrieb, Marketing, Reproduktion
LGL Baden-Württemberg
Referat 23 Vertrieb, Marketing, Reproduktion
07154/9598-310
Büchsenstrasse 54
Stuttgart
Baden-Württemberg
70174
Deutschland
benutzerservice@lgl.bwl.de
http://www.lgl-bw.de
Es werden Gebühren nach der Gebührenverordnung - MLR-GebVO - in der jeweils geltenden Fassung erhoben. https://www.lgl-bw.de/lgl-internet/opencms/de/05_Geoinformation/Vorschriften/
Aktualisierung des Datenbestands ist möglich.
Die Lieferzeit beträgt ca. 2-3 Wochen.
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WFS LGL-BW Flurneuordnung Flurstücke im neuen Eigentum
WFS LGL-BW Flurneuordnung Flurstücke im neuen Eigentum
VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2010 DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2010 DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
2010-12-08
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:323:0011:0102:DE:PDF
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Der Geodatensatz entsteht durch Abruf der Flurstücke aus dem Produktionssystem LEGIS nach Freigabe der Daten durch die jeweils zuständige untere Flurneuordnungsbehörde und Aufbereitung für die landesweite Datenhaltung.
Ggf. Abmarkung in der Örtlichkeit und Aufmessung, Übernahme der Koordinaten ins Produktionssystem LEGIS; Berechnung von Koordinaten im Produktionssystem LEGIS und anschließende Absteckung und ggf. Abmarkung in der Örtlichkeit.